Friseurgesetz 174/2005 – Theoretische Ausbildung Art. 3 Abs. 1 Buchst. B
FRISEURGESETZ 174/2005 – THEORETISCHE AUSBILDUNG ART. 3 ABS. 1 BUCHST. B
STUFE I
ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN: ABSCHLUSS DER MITTELSCHULE
DAUER DES AUSBILDUNGSGANGS: 350 STUNDEN
ERWERBBARE QUALIFIKATION: BERUFLICHE QUALIFIKATION
BESCHREIBUNG DES BERUFLICHEN PROFILS
Die Fachkraft, die bereits Erfahrung in einem Friseurbetrieb gesammelt hat, erwirbt Kenntnisse über alle leitenden, administrativen und buchhalterischen Tätigkeiten, die es ermöglichen, ein Unternehmen der Branche eigenständig zu führen.
Der Erwerb dieser Qualifikation ist daher sowohl für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als auch für eine Anstellung in einem Friseursalon von grundlegender Bedeutung.
TECHNISCHE UND BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
GRUNDMODULE:
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Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz und einschlägige Rechtsvorschriften
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Grundzüge von Ökologie und Umwelt, nachhaltiger Entwicklung und gegebenenfalls einschlägigen sektoralen Vorschriften
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Informatik und Web: theoretische Kenntnisse und praktische Anwendung der Werkzeuge
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Vorschriften zur Prävention und zum Schutz am Arbeitsplatz (Gesetzesdekret 626/94 und spätere Änderungen und Ergänzungen)
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Grundzüge der Regelungen zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern, auch in Bezug auf Art und Merkmale von regulären und atypischen Arbeitsverträgen. Tarifverhandlungen
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Grundzüge des geltenden Steuersystems
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Grundzüge der Projektfinanzierung: Fördergesetze, Strukturfonds, Selbstständigkeit
SPEZIALISIERUNGSMODULE:
- Wirtschaft
